Reserven

Der Bundesrat hat per 1. Juni 2021 eine Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) verabschiedet, die für Krankenversicherer eine Vereinfachung der Voraussetzungen für einen freiwilligen Abbau der Reserven vorsieht. Die Grenze, ab der ein freiwilliger Abbau der Reserven möglich ist, wird gesenkt. Ursprünglich mussten die Versicherer über Reserven verfügen, die mehr als 150 % der in der Verordnung vorgeschriebenen Mindesthöhe betragen. Mit der Revision wird diese Grenze auf das Mindestniveau von 100% gesenkt.

Das finanzielle Polster ist dazu da, um unvorhergesehene Mehrkosten (z.B. Impfkosten) abzufedern und die Prämienlast für Versicherte möglichst gering zu halten. Die CSS ist der Meinung, dass ein unnötiges Anhäufen von Reserven nicht zielführend ist. Letztendlich gehören die Reserven den Versicherten. Grundsätzlich entspricht die Stossrichtung der KVAV-Revision der Haltung der CSS, wonach Prämien möglichst knapp zu berechnen sind und letztlich nicht in zu hohen Reserven resultieren.

Die CSS stimmt einem Reserveabbau zu, der auf freiwilliger Basis erfolgt und die unternehmerische Freiheit der Krankenversicherer achtet. Da die Entwicklung der Reserven von vielen Faktoren abhängig ist, können sie mitunter grösseren Schwankungen unterliegen.

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